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Allgemeine Montagebedingungen gültig ab 01.10.2007
1. Pflichten des Bestellers: 1.1 Betriebs- und Transportmittel, Hilfs- und Betriebsstoffe, erforderliche Fach- und Hilfskräfte, zusätzliche Geräte und Werkzeuge außerhalb des Rahmens der normalerweise vom Auftragnehmer gestellten Werkzeuge, Betriebsenergien u. ä., sind vom Besteller dauernd in ausreichendem Umfang kostenlos beizustellen. 1.2 Sämtliche zur Durchführung der Montage, Inbetriebnahme oder Vorführung benötigten Stoffe und Geräte sind vor Beginn der Montage durch den Besteller auf die Baustelle zu befördern. Alle Bau- sowie sonstigen Vorarbeiten müssen soweit fertiggestellt sein, dass die Montage unverzüglich nach Eintreffen der Monteure begonnen werden und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. 1.3 Der Besteller verpflichtet sich, den Auftragnehmer oder seine Hilfspersonen von jedweden Ersatz- ansprüchen Dritter, die diesen aus einem im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages sich ergebenden Schaden gegen den Auftragnehmer zustehen, in vollem Umfang freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung besteht nicht, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wird oder wenn für den Schadensfall Versicherungsschutz des Auftragnehmers oder seiner Hilfspersonen besteht und der Ersatzanspruch die Versicherungsleistung nicht übersteigt. 1.4 Werkzeuge und Materialien des Auftragnehmers, die nachweisbar in die Montagestelle eingebracht werden, hat der Besteller bei Verlust oder Beschädigung dem Auftragnehmer zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Verlust oder die Beschädigung schuldhaft vom Auftragnehmer oder seinen Hilfspersonen verursacht wird. Der Besteller ist verpflichtet, eine ausreichende entsprechende Versicherung abzuschließen. Der Besteller haftet für den Verlust oder die Beschädigung der in die Montagestelle oder in die vom Besteller angewiesene Unterkunft eingebrachten Sachen der Monteure. Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Verlust oder die Beschädigung von dem geschädigten Monteur selbst schuldhaft verursacht wird. Der Besteller ist verpflichtet, eine ausreichende Versicherung abzuschließen.
2. Verzögerung oder Unterbrechung der Arbeiten: Der Besteller hat dem Auftragnehmer sämtliche Kosten, die durch eine Verzögerung oder Unterbrechung der Montage entstehen zu ersetzen, es sei denn, dass die Verzögerung oder Unterbrechung auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer oder dessen Hilfspersonal zu vertreten haben.
3. Ausschluss von Schadenersatzansprüchen: Die Haftung des Unternehmers oder seiner Hilfspersonen für Schäden aller Art - auch Folgeschäden - die sich aus der Vorbereitung oder der Durchführung des Vertrages oder aus einem im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Unterlassen des Auftragnehmers oder seiner Hilfspersonen ergeben, ist ausgeschlossen, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nicht etwas anderes vorsehen.
4. Stundensätze und Zuschläge:
Monteurstunde € 54,00 / h Ingenieur/Montageleiter € 68,00 / h Programmierer € 96,00 / h
Reisezeit wird wie Arbeitszeit berechnet.
Zuschläge: An Zuschlägen werden auf die vorerwähnten Sätze berechnet: für
die ersten beiden Mehrarbeitsstunden 25 %
jede weitere tägliche Mehrarbeitsstunde 50 %
Nachtarbeit, soweit sie Mehrarbeit ist 50 %
Sonntagsarbeit 70 %
Arbeiten am 1. Januar, 1. Ostertag, 1. Mai, 1. Pfingsttag, 1. Weihnachtstag 150 %
Arbeiten an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen 100 %
Schmutz- und Höhenzulage € 1,-- / h nach Beleg
Auslösung - und Übernachtungspauschale: Die Berechnung erfolgt nach jeweils gültigem Finanzamtsatz. Sollte aufgrund örtlicher Besonderheiten der Finanzamtsatz nicht ausreichen, so bleibt eine Berechnung nach "tatsächlichem Aufwand" vorbehalten.
Fahrtkosten: - Bei Anreise mit PKW € 0,60 / km
Fahrtkosten: - Bei Anreise mit Transporter € 0,90 / km
Bei Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Aufwand
5. Materialverbrauch:
Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Materialien und Hilfsstoffe werden nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
6. Mehrwertsteuer und Sonstiges:
Auf die gesamten Montagekosten wird die zum Zeitpunkt der Ausführung gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer erhoben. Die vorstehenden Verrechnungssätze basieren auf der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden im Rahmen einer 5-Tage-Woche. Sollten sich bis zum Beginn der Montageausführung die Lohn- und Auslösungssätze ändern, so müssen wir uns eine Angleichung der Verrechnungssätze vorbehalten. Nach Beendigung der Arbeiten ist ein Montagenachweis durch das Montagepersonal anzufertigen und vom Besteller unterschreiben zu lassen. Das Original verbleibt beim Besteller und dient zur Rechnungskontrolle. Die Durchschriften verbleiben beim Monteur und werden der Rechnungsstellung zugrundegelegt. Die Abrechnung der Montagekosten erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten, spätestens jedoch am Monatsende, da es sich um reine Barauslagen handelt.
Zahlungsbedingungen: Montagerechnungen zahlbar sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug
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